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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Bauernverband Nordvorpommern e.V.. Der Verband entsteht als Neubildung durch Verschmelzung der Bauernverbände Grimmen e. V. und Ribnitz-Damgarten und Stralsund e. V. zum Verschmelzungsstichtag 30.06.2002 und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.
  2. Er hat seinen Sitz in Grimmen und wird eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

I. Allgemein

  1. Der Bauernverband Nordvorpommern e. V. (im Folgenden Verband oder Bauernverband genannt) ist ein freier Zusammenschluss des landwirtschaftlichen Berufsstandes sowie der dem Berufsstand nahe stehenden Personen, Vereine und Wirtschaftsvereinigungen.
  2. Der Verband arbeitet unabhängig. Er ist unparteilich und überkonfessionell. Der Bauernverband setzt sich für eine vielfältig strukturierte, wettbewerbsfähige Landwirtschaft bei Chancengleichheit aller Unternehmensformen ein.
  3. Der Bauernverband vertritt die allgemeinen agrarpolitischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen, bildungspolitischen, kulturellen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Parlament und Regierung, Behörden, den verschiedenen administrativen und legislativen Vertretern im Landkreis, anderen Berufsgruppen, Vereinigungen und Institutionen.
  4. Der Bauernverband setzt sich für die Erhaltung der Natur und Umwelt des ländlichen Raumes und der natürlichen Lebensgrundlage der Landwirtschaft ein.
  5. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

II. In der Region nimmt der Bauernverband insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Förderung und Unterstützung landwirtschaftlicher Unternehmen mit dem Ziel, ihre Wirtschaftlichkeit nachhaltig zu sichern. Vor allem durch aktive Einflussnahme, Mitsprache und Mitarbeit bei agrarpolitischen, strukturpolitischen, wirtschaftlichen und ökologischen Entscheidungen, die die Interessen der Mitglieder betreffen, ist dies zu gewährleisten.
  2. Förderung und Unterstützung von Initiativen und Aktivitäten dem Berufsstand nahe stehender Vereine, Institutionen und Organisationen, die einer breiten Entwicklung des ländlichen Raumes dienen. Ziel soll wirtschaftliche Stabilisierung und Profilierung sowie eine zukunftssichere Gestaltung des natürlichen und sozialen Lebensraumes sein.
  3. Förderung von Initiativen der Mitglieder zum Aufbau bzw. zur Beteiligung an  landwirtschaftlichen Handels-, Service-, Verarbeitungs- und Absatzkapazitäten sowie Erzeugergemeinschaften.
  4. Vermittlung von Dienstleistungsangeboten für die Mitglieder in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, steuerlichen und sozialen Belangen. Entsprechend den Möglichkeiten der Geschäftsstelle kann durch sie die Dienstleistung auch selbst erbracht werden.
  5. Unterstützung bei der Ausbildung des Berufsnachwuchses, bei der Weiterbildung und vielfältiger Fortbildung der Mitglieder und ihrer Betriebsangehörigen.
§ 3 - Mitgliedschaft

§ 3 - Mitgliedschaft

 

(1) Der Verband hat

  • ordentliche Mitglieder
  • assoziierte Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder.

 

(2)         Der Bauernverband ist Mitglied des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (Landesbauernverband). Die ordentlichen Mitglieder des Bauernverbandes Nordvorpommern e. V. sind gleichzeitig Mitglieder des Landesbauernverbandes. Die ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der durch die Kreishauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

$ 4 - Ordentliche Mitglieder

 

(1) Ordentliches stimm- und wahlberechtigtes Mitglied des Bauernverbandes Nordvorpommern e. V. kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden:

  • die Eigentümer und/oder Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines gartenbaulichen Betriebes oder einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist,
  • oder die Landwirt(in) und/oder Inhaber(in) eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines gartenbaulichen Betriebes ist,
  • oder die persönlich haftende Gesellschafter und/oder Miteigentümer einer juristischen Person oder Personengesellschaft sind, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt und bereits Mitglied im Kreisverband ist.

Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigten vertreten.

 

(2) Land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, die ordentliches Mitglied entsprechend Abs. 1 sind erhalten ein 10 Stimmen umfassendes Stimmrecht. Natürliche Personen, die als Einzelperson ordentliches Mitglied entsprechend Abs. 1 sind erhalten ein 1 Stimme umfassende Stimmrecht.

 

(3) Wählbar für die Organe des Verbandes sind natürliche Personen, die aktiv Landwirtschaft betreiben und:

  • die selbst ordentliches Mitglied entsprechend Abs. 1 sind oder
  • die von juristischen Personen, die ordentliches Mitglied entsprechend Abs. 1 sind, als Bevollmächtigter/Vertreter benannt werden.
§ 5 - Assoziierte Mitglieder

§ 5 - Assoziierte Mitglieder

 

(1) Assoziierte Mitglieder können andere Verbände der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus, der Binnenfischerei sowie mit diesen Zweigen eng verbundene Verbände werden, sofern dies mit dem Verbandszweck vereinbar ist.

 

(2) Die assoziierten Mitglieder werden im Bauernverband durch ein vertretungsbefugtes Mitglied des jeweiligen Verbandes vertreten und sie nehmen mit beratender Stimme an den Veranstaltungen des Bauernverbandes teil.

§ 6 - Fördernde Mitglieder

§ 6 - Fördernde Mitglieder

 

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden, die Förderer der Landwirtschaft sind oder ihr nahe stehen und den festgelegten Beitrag entrichten.

§ 7 - Ehrenmitglieder

§ 7 - Ehrenmitglieder

 

(1) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung des bäuerlichen Berufsstandes, des Bauernverbandes oder allgemein um die Förderung der Landwirtschaft besonders verdient gemacht haben.

 

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Kreishauptversammlung des Bauernverbandes.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, besitzen jedoch die Rechte der ordentlichen Mitglieder, d. h. Stimm- und Wahlrecht.

§ 8 - Mitgliedschaft

§ 8 - Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder der zum Stichtag 30.06.2002 verschmelzenden Bauernverbände Grimmen e. V. und Ribnitz-Damgarten und Stralsund e. V. werden Mitglieder des Bauernverbandes Nordvorpommern e. V.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist ansonsten schriftlich bei der Kreisgeschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Bauernverbandes.

 

(3) Der Antragsteller ist innerhalb von 2 Wochen nach der Entscheidung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich über das Entscheidungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

(4) Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist eine Beschwerde an die Kreishauptversammlung zulässig, die endgültig über den Antrag entscheidet.

§ 9 - Rechte der Mitglieder

§ 9 - Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht:

  • auf Förderung seiner Interessen nach Maßgabe dieser Satzung und der satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane,
  • an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
  • Vorschläge und Hinweise zur Arbeit des Verbandes zu unterbreiten,
  • Leistungen und Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
§ 10 - Pflichten der Mitglieder

§ 10 - Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Verbandsorgane umzusetzen,
  • sich für die Belange des Berufsstandes engagiert einzusetzen und sich an der Verbandsarbeit zu beteiligen,
  • die zur Ermittlung der Beiträge notwendigen Grundlagen der Kreisgeschäftsstelle mitzuteilen und die festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragsordnung fristgemäß zu entrichten.
§ 11 - Beendigung der Mitgliedschaft

§ 11 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt aus dem Bauernverband
  • Ausschluss aus dem Bauernverband
  • Tod natürlicher Personen
  • Auflösung des Mitgliedsverbandes.

 

(2) Der Austritt aus dem Bauernverband ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:

  • dem Zweck des Verbandes zuwider handelt oder die Belange seiner Mitglieder in satzungswidriger Weise verletzt,
  • in wiederholten Fällen die Verbandsbeschlüsse nicht beachtet,
  • die festgesetzten, fälligen Beiträge trotz Aufforderung nicht bezahlt,
  • das Ansehen des Berufsstandes schädigt.

Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, so kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang bei der Kreishauptversammlung Beschwerde gegen den Ausschluss erheben. Die Kreishauptversammlung entscheidet dann über die Mitgliedschaft.

§ 12 - Ruhen der Mitgliedschaft

§ 12 - Ruhen der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Verbandes in Form von natürlichen Personen können aus schwerwiegenden persönlichen Gründen ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

(2) Im Sinne einer Vereinsstrafe kann vom Vorstand gegenüber einem Mitglied, welches seine Pflichten im Sinne des § 10 nicht erfüllt, ein Ruhen der Mitgliedschaft ausgesprochen werden.

 

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Widerspruch einlegen. Die endgültige Entscheidung obliegt gemeinsam dem Vorstand und der Revisionskommission.

 

(4) Während der Ruhenszeit kann das Mitglied seine Rechte im Verband nicht wahrnehmen. Gleichzeitig ruhen die vom Mitglied ausgeübten Ämter in Organen des Verbandes.

§ 13 - Organe des Bauernverbandes

§ 13 - Organe des Verbandes

 

Die Organe des Bauernverbandes sind:

  • die Kreishauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission.
§ 14 - Die Kreishauptversammlung

§ 14 - Die Kreishauptversammlung

 

(1) Die Kreishauptversammlung ist das höchste Organ des Bauernverbandes Nordvorpommern e. V.

 

(2) Die Kreishauptversammlung setzt sich grundsätzlich aus allen Mitgliedern des Bauernverbandes zusammen.

 

(3) Die Kreishauptversammlung tritt mindestens jährlich einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Außerordentliche Kreishauptversammlungen können einberufen werden:

  • wenn mehr als zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Bauernverbandes dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen,
  • wenn die Revisionskommission Unzulänglichkeiten feststellt,
  • wenn durch den Landesbauernverband dazu dringende Empfehlungen gegeben werden oder anderweitige außergewöhnliche Umstände das erfordern.

Zu den ordentlichen oder außerordentlichen Versammlungen ist mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung  zu laden und nach Möglichkeit soll eine Bekanntmachung in der kreislichen Presse erfolgen.

 

(4) Die Kreishauptversammlung berät die Aufgaben und Dokumente des Bauernverbandes zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen für den Wahlzeitraum und fasst entsprechende Beschlüsse. Dazu gehören:

  • die Änderung und Ergänzung der Satzung
  • die Beitragsordnung
  • die Wahlordnung
  • der Geschäftsbericht und die Verwendung sowie die Abrechnung der finanziellen Mittel
  • die Anzahl der Mitglieder der Revisionskommission für die nächste Wahlperiode
  • die Auflösung, Liquidation oder Fusion des Bauernverbandes und
  • sonstige Angelegenheiten des Verbandes, die vom Vorstand nicht allein entschieden werden können.

Die Kreishauptversammlung wählt alle 5 Jahre den Vorstand und die Revisionskommission. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die gewählten Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die paritätische Zusammensetzung des Vorstandes aus Vertretern natürlicher Personen und GbR einerseits und Vertretern von Betrieben in Form juristischer Personen und KG andererseits ist zu gewährleisten. Ein Vorstandsmitglied ist als Vertreter der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe zu wählen. Zudem wird eine regionale Parität des Vorstandes angestrebt. Über die paritätische Zusammensetzung des Vorstandes (nach Rechtsform und Region) ist in einer durch die Kreishauptversammlung zu beschließenden Wahlordnung konkrete Festlegungen zu treffen.

Die Kreishauptversammlung wählt die Delegierten zur Landesversammlung des Landesbauernverbandes sowie die Mitglieder für das Präsidium des Landesbauernverbandes.

 

(5) Über den Verlauf der Kreishauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist durch den Versammlungsleiter am Beginn der Versammlung zu benennen.

 

(6) Wahlen und Abstimmung

1.  Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2.  Beschlüsse der Kreishauptversammlung über Änderung bzw. Ergänzung der Satzung des Bauernverbandes bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.  Wahlen und Abstimmungen erfolgen in den Gremien des Bauernverbandes offen durch Handzeichen oder geheim mit Stimmzettel. Eine Abstimmung in geheimer Form ist durchzuführen, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das verlangen.

4.  Wahlen zum Vorstand und zur Revisionskommission sind geheim durchzuführen.

§ 15 - Der Vorstand

§ 15 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.

 

(2) Einer der stellvertretenden Vorsitzenden wird zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt.

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus unvorhergesehenen Gründen aus, so wird aus der ehemaligen Kandidatenliste möglichst der mit dem nächsthöheren Stimmenergebnis Vorstandsmitglied ansonsten kooptiert der Vorstand ein Mitglied.

 

(4) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Bauernverbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Kreishauptversammlung.

(5) Er organisiert im Interesse der Mitglieder eine aktive und konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Einrichtungen, Institutionen und Anstalten.

 

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.

 

(7) Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung und legt die dazu erforderlichen Modalitäten fest.

 

(8) Der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle des Bauernverbandes aus.

 

(9) Der Vorstand wird nach Bedarf einmal im Monat jedoch mindestens 10x im Jahr unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich geladen. Er ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die Stimme des versammlungsleitenden Stellvertreters.

 

(11) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
  • Name des Sitzungsleiters,
  • Beratungsinhalt und Ergebnisse,
  • Wortlaut der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

 

(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(13)[ Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten jeweils zu zweit den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Dem Geschäftsführer können für bestimmte Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilt werden.

§ 16 - Die Revisionskommission

§ 16 - Die Revisionskommission

 

(1) Die Revisionskommission ist das von der Kreishauptversammlung gewählte Kontrollorgan. Sie besteht aus 3 - 5 natürlichen Personen, wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.

 

(2) Die Mitglieder der Revisionskommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(3) Der Kontrolle unterliegen besonders die Einhaltung der Satzung, der Finanzwirtschaft und der Beschlüsse der Verbandsorgane.

 

(4) Die Revisionskommission hat im Geschäftsjahr mindestens eine Überprüfung der Geschäftsführung vorzunehmen. Sie prüft die Jahresberichte des Vorstandes und der Geschäftsstelle und legt der Kreishauptversammlung darüber einen Revisionsbericht vor.

 

(5) Stellt die Revisionskommission Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung oder Abweichungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes fest, so hat sie den Vorstand aufzufordern, diese unverzüglich abzustellen. Kommt der Vorstand dem Ersuchen nicht nach oder sind die festgestellten Mängel in der Geschäftsführung erheblich, so ist die Revisionskommission berechtigt und verpflichtet, eine unverzügliche Einberufung der Kreishauptversammlung vorzunehmen.

 

(6) Der Vorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

(7) Die Revisionskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17 - Fachausschüsse

§ 17 - Fachausschüsse

 

Für bestimmte Aufgabengebiete können vom Vorstand des Bauernverbandes ständige oder zeitweilige Fachausschüsse gebildet werden. Diese Ausschüsse haben beratende Funktion. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können fachkundige Personen außerhalb des Verbandes hinzugezogen werden. Den Fachausschüssen stehen grundsätzlich Vorstandsmitglieder vor.

§ 18 - Die Kreisgeschäftsstelle

§ 18 - Die Kreisgeschäftsstelle

 

(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Bauernverbandes wird am Sitz des Verbandes eine Geschäftsstelle unterhalten.

 

(2) Der Kreisgeschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich. Der Kreisgeschäftsführer hat seinerseits das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und ist in Absprache mit dem Vorsitzenden berechtigt zum Abschluß sowie zur Änderung und Aufhebung von Arbeitsverträgen. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Vorstandes. Der Kreisgeschäftsführer ist für die Finanzwirtschaft und die Vermögensverwaltung verantwortlich.

 

(3) Die Geschäftsstelle arbeitet auf der Grundlage einer durch den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung.

§ 19 - Auflösung und Liquiditation

§ 19 - Auflösung und Liquidation

 

(1) Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder der Kreishauptversammlung in geheimer Abstimmung dieses beschließt. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist mindestens 3 Monate später erneut eine Kreishauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2) Zusammen mit dem Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des Vermögens des Bauernverbandes ein Beschluss zu fassen, der die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ausschließt.

 

(3) Bei einer Liquidation bestellt die Kreishauptversammlung den bzw. die Liquidatoren.

§ 20 - Inkrafttreten

§ 20 - Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wird auf der Mitgliederversammlung des Bauernverbandes Grimmen e.V. am 26.06.2002 sowie der Mitgliederversammlung des Bauernverbandes Ribnitz-Damgarten e. V. am 26.06.2002 beschlossen und der Kreishauptversammlung des Bauernverbandes Nordvorpommern e.V. am 26.06.2002 bestätigt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ergeben sich anlässlich der Eintragung dieser Satzung gegenüber dem zuständigen Registergericht aus Formulierungen dieser Satzung Unklarheiten und Schwierigkeiten, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Korrekturen vorzunehmen.